Pulverbroschüre
54 TREIBLADUNGSPULVER: MERKBLATT FÜR DEN STRASSENTRANSPORT Gemäß GGVSEB/ADR-Gefahrguttransportrecht gilt folgendes: Gewerbliche oder private Verbringensvorgänge werden seit 01.01.2005 grundsätzlich unterschieden. Während im gewerblichen Bereich nahezu alle Regelungen auch schon bei Kleinmengen zu beachten sind, hat man für den Privatbereich (z. B. Abgabe von Gefahrgut im Fachgeschäft an Privatpersonen) gewisse Freistellungen oder Erleichterungen eingeführt. 1. Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a): Mengen mit einer Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungsein- heit bis max. 3,0 kg Treibladungspulver bzw. Schwarzpulver oder Ge- mischt für den eigenen Bedarf sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Ver- packung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforder- lich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muss gewährleistet sein! Die gleiche Regelung gilt für die Unterklasse 1.4, hier sind es 50 kg Brut- tomasse, z. B. Munition (UN0012 oder UN0014) und/oder Anzündhütchen (UN0044), aber auch z. B. für Schwarzpul- ver-Zündschnüre, Satzauslöser, etc. 2. Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR bei Abgabe an Privatpersonen: Für Mengen mit einer Nettomasse von mehr als 3,0 kg bis zu 20,0 kg Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z. B. 1.3 C (10x10 cm) und Bezeichnung UN0161 Treibladungspulver (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen. Befinden sich beide Stoffe (Schwarz- und NC-Pulver) in einem Karton, so müssen auch beide Gefahrzettel (1.1 D und 1.3 C) und beide Bezeichnungen (UN0027 Schwarzpulver und UN0161 Treibladungspulver) auf einer Seite des Packstückes angebracht werden. Für den gewerblichen Bereich ist eine UN-Verpackung schon ab der kleinsten Verpackungseinheit erforderlich! Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich (>3 kg bis 20 kg netto) nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist befristet bis 30.06.2021 (seit Inkraft- treten der GGAV vom 18.02.2016). Beim Verbringen für Dritte (z. B. Kollegen) oder durch Dritte (z. B. Spe- diteure) ist zusätzlich ein Beförderungspapier mit allen notwendigen Angaben zu erstellen und mitzuführen. Ein solches Muster haben wir beigefügt. Die gleichen Regelungen gelten für Munition und/oder Anzündhütchen und alle weiteren Güter der Klasse 1.4 S mit mehr als 50 kg Bruttomasse bis zur vollen Nutzlast des Fahrzeuges (Klasse 1.4 S: Menge nach ADR unbegrenzt). Für weitere Güter der Klasse 1.4 (z. B. 1.4 G) sind die Mengengrenzen laut Tabelle zu beachten. Bei Industrieverpackungen Pulver (nur bei Ein- zelverpackungen größer als 5 kg netto) ist seit ADR 2011 eine weitere Kennzeichnung mit dem Label „Umweltgefährdende Stoffe“ erforderlich, falls der Hersteller den Stoff so einschätzt. Der Begriff „UMWELTGEFÄHR- DEND“ muss dann auch im Beförderungspapier angegeben sein. Unterweisungspflicht: Seit dem ADR 2011 gibt es im Kapitel 1.3 eine Un- terweisungspflicht für alle Personen, welche mit Gefahrgut zu tun haben im Zusammenhang mit Kapitel 1.4. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von 1000,- € rechnen. 3. Feuerlöscherpflicht: Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 01.01.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein ABC-Feuerlöscher mit mind. 2 kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Beim gewerblichen Verbringen muss auch schon für Kleinstmengen ein solcher Feuerlöscher mitgeführt werden. Für innerdeutsche Transporte gilt folgende Regelung (seit GGVSEB 2013 vom 19.12.2012) nach GGVSEB Anlage 2 Nr. 3.4: GGVSEB § 36: Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöscher angegebenen Prüfung. Das Feuerlöschgerät muss mit einer Plombierung versehen sein und es ist der Name des Sachkundigen und das Datum (Monat/Jahr) der nächsten Prüfung anzugeben. Wir bitten alle gewerblichen Abholer, ab sofort schon für Kleinstmengen im Fahrzeug einen entsprechen- den Feuerlöscher mitzuführen, da auch der Verlader für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist! Wir bieten Ihnen entsprechende 2-kg-ABC-Feuerlöscher zum Verkauf an. 4. Tragbare Beleuchtungsgeräte – 8.3.4 ADR: Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Falls sich Beleuchtungsgeräte im Fahrzeug befin- den, dürfen diese keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten. 5. Fehlende oder mangelnde Ladungssicherung ist seit 01.04.2004 eine Ordnungswidrigkeit nach StVO bzw. seit Änderung der Fahrerlaub- nis-Verordnung 2012: Bei Nichtbeachtung sind ein Bußgeld bei PKW bis 75,- € / LKW bis 100,- € und 1 Punkt in Flensburg fällig! Da sowohl der tatsächliche Verlader, der Fahrzeugführer als auch der Beförderer in der Funktion als Halter für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung bei Gefahrgut verantwortlich sind, ist im gemeinsamen Interesse un- bedingt darauf zu achten. Nachdem diese Vorschrift nun auch in der StVO verankert ist, sind auch Privatpersonen (auch Ladungssicherung im Pkw-Bereich) davon betroffen. Dies gilt auch für Nicht-Gefahrgut, z. B. „harmlose“ Gegenstände, Packstücke, etc. Hier ist allerdings der Ver- lader nicht in der Pflicht. 6. Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung – Kapitel 7.5: Zusammenladeverbote beachten, Ladungssicherung, Rauchverbot, Ver- bot von Feuer und offenem Licht beachten.
RkJQdWJsaXNoZXIy NDMzMTQ=