Pulverbroschüre

55 7. Dokumentation / Begleitpapiere und ggf. Texte von Sondervereinba- rungen – Kapitel 5.4: Dazu gehört u. a. ein vollständiges Beförderungspapier nach 5.4.1 ADR, das bestimmte Angaben enthalten muß. Ein Muster eines Beförderungs- papieres nach 1.1.3.6 ADR (für begrenzte Mengen an Privatpersonen: mehr als 3 kg bis 20 kg netto) haben wir diesem Merkblatt beigefügt. oder: oder Bei Mischsendungen darf die Gesamtmenge der oben genannten Stoffe (UN0161+UN0027+UN0499) 20 kg Nettoexplosivstoffmasse nicht über- schreiten. Neu seit 2016 8. Aktuell: Gesonderte Transportklassifizierung für Pyrodex und Trip- leSeven (= Schwarzpulver-Ersatz): Pyrodex und TripleSeven (= Schwarzpulver-Ersatz) wurde von der BAM unter einer gesonderten UN-Nummer klassifiziert: UN0499 Treibstoff, fest, 1.3 C, ADR. Für Pyrodex bzw. TripleSeven ist ein separater Karton zu verwenden! Dieser Karton ist von außen entsprechend zu kennzeich- nen und diese UN-Nummer muss auch im Beförderungspapier berück- sichtigt werden. Das Zusammenpacken ist nicht erlaubt, wobei das Zu- sammenladen im Fahrzeug mit NC- und Schwarzpulver erlaubt ist. Bitte beachten Sie unser Muster eines Beförderungspapieres, dass Sie auch gerne für Ihre eigenen Zwecke verwenden können. 9. Sprengstoffrechtliche und allgemeine Bestimmungen sind zu beach- ten, u. a.: Für Inhaber oder Privatpersonen: Erlaubnis nach § 7 (gewerblich) bzw. § 27 Sprengstoffgesetz (privat) mitführen. Für Mitarbeiter: Befähigungs- schein nach § 20 SprengG mitführen (nur gültig in Verbindung mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz). Für alle Personen gilt das Mit- führen eines Lichtbildausweises (z. B. Personalausweis). Eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz muss bereits ab dem ersten Gramm mitge- führt werden! 10. Bei Überschreitung der Mengen nach 1.1.3.6.3 ADR (mehr als 20 kg Pulver netto) gilt: Es sind dann spezielle Beförderungseinheiten EX/II bzw. EX/III erforder- lich. Diese Fahrzeuge sind kennzeichnungspflichtig mit Gefahrzetteln und Warntafeln nach ADR und es sind weitere, zusätzliche Vorschriften nach ADR zu beachten. Der Fahrzeugführer muss dann auch eine gültige ADR-Bescheinigung (Klasse 1) mitführen. Neu seit 1.1.2009: u. a. Anga- be Tunnelcodes; Verschließen der Fahrzeuge, seit 2011 neue Schriftliche Weisungen. 11. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten keine Ausnahmen oder Freistellungen. Schon beim Verbringen kleinster Mengen Treibladungspulver oder Schwarzpulver gelten alle ADR-Vorschriften. 12. Wegfall der Erlaubnis- und Befähigungsscheinpflicht für Anzündmit- tel nach dem Sprengstoffgesetz: Anzündmittel (Satzauslöser, Feuerwerks-Zündschnüre, Anzündlitzen) sind mit Wirkung vom 06.09.2002 nicht mehr erlaubnispflichtig nach dem Sprengstoffgesetz. Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist ver- boten! Ausgenommen davon sind Schwarzpulver-Zündschnüre, die weiterhin erlaubnispflichtig nach dem Sprengstoffgesetz sind. Änderungen nach GGVSEB/ADR-Gefahrgutrecht bzw. nach Sprengstoff- gesetz und Druckfehler sind vorbehalten! Stand: Januar 2019 Copyright: LHS-Germany GmbH D-97647 Nordheim v. d. Rhön • Treibladungspulver (NC-Pulver) UN0161 Treibladungspulver, 1.3 C, (C5000D) mehr als 3 kg bis 20 kg Nettoexplosivstoffmasse • Schwarzpulver UN0027 Schwarzpulver, 1.1 D, (B1000C) mehr als 3 kg bis 20 kg Nettoexplosivstoffmasse • Pyrodex/TripleSeven (=Schwarzpulver-Ersatz) UN0499 Treibstoff, fest, 1.3 C, (C5000D) UN0499 ist in separatem Karton zu verpacken) mehr als 3 kg bis 20 kg Nettoexplosivstoffmasse • Treibladungspulver (NC-Pulver, neue Klasse) UN0509 Treibladungspulver, 1.4 C, (E) mehr als 3 kg bis 333 kg Nettoexplosivstoffmasse

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