Pulverbroschüre
53 Altbestände von Explosivstoffen - weitere Verwendung ab dem 16. Juni 2017 Das 5. Spreng-Änderungs-Gesetz vom 11. Juni 2017 ist am 16. Juni 2017 in Kraft getreten. Nachfolgend ein Auszug über die Neufassung des § 49 der 1. SprengV. Dieser § 49 beinhaltet, dass zulässige „Altbestände von Treibladungspulver und Schwarzpulver“ (ohne Datamatrixcode) nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden dürfen. Gesetzestext: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 49 (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden. (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich 1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder 2. den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden. (3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ver- gebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden. TTE-Handling bei Fachhändlern ab dem 5. April 2015 −− Dokumentation im Lagerbuch: Zugang / Abgang / Bestand (Ver- zeichnisführung § 16 SprengG) −− Ein neues Verzeichnis für den Pulverhandel ist erhältlich (Art. 8006) −− Dokumentation des Datamatrixcode (Inhalt Feld 90 + Feld 250) von jeder einzelnen Pulverdose −− Das Verzeichnis kann handschriftlich geführt werden, gemäß §41 bis §44 und §49 der 1. SprengV −− Entsprechende Belege bzw. elektronisch geführte Listen (z. B. Excel-Listen) dienen als Nachweis −− Bitte klären Sie alle Details bei handschriftlicher Führung rechtzei- tig vorher mit Ihrer Behörde ab −− Bei handschriftlicher Führung erhalten Sie von LHS-Germany eine ausgedruckte Liste mit den DMCs −− Eine elektronische Führung des Verzeichnisses ist zulässig und wird empfohlen! −− Einfache Erfassung auch von umfangreichen Zu- und Abgängen per Scanner und wenigen Mausklicks −− Übermittlung der Dateien erfolgt per E-Mail, USB-Stick oder online mit speziellen Softwareanbindungen −− Das Verzeichnis und die Belege sind mindestens 10 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren −− Permanente Auskunftsfähigkeit (24 Stunden, 7 Tage pro Woche) aller Partner der Lieferkette −− Name und Kontakt-Details müssen Ihrer zuständigen Behörde seit dem 5. April 2015 vorliegen (§41) −− Alle Bestände mit den einzelnen Datamatrixcodes müssen ab dem 5. April 2015 dokumentiert sein −− Bei Abgabe an Privatverbraucher sind wie bisher Art und Menge im § 27 Erlaubnisschein einzutragen −− Der Datamatrixcode (Seriennummer der Dose) ist nicht im § 27 Erlaubnisschein zu dokumentieren −− Die neue Kennzeichnungspflicht endet für den Händler mit der Abgabe an Privatpersonen −− Munition und Zündhütchen für Sportschützen und Jäger sind von dieser Richtlinie nicht erfasst. Hardware- und Softwarelösung / Internetlösung mit Datensicherung Mittlerweile gibt es spezielle Softwarelösungen für Hersteller, Importeure, Händler und gewerbliche Endverwender von Explosivstoffen. Einige bieten nützliche Zusatzfunktionen die eine Anschaffung sehr interessant machen. Auf dem Markt gibt es mehrere Anbieter von Softwarelösungen, z. B.: • TTE-Europe GmbH, Dresden • Ontaris GmbH & Co. KG, Wuppertal
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