Pulverbroschüre

52 TTE - TRACKING UND TRACING VON EXPLOSIVSTOFFEN EG-RICHTLINIE 2008/43/EG, GÜLTIG AB 5. APRIL 2015 Geltungsbereich Für Hersteller, Importeure, Beförderer, Händler und gewerbliche Verwender von Treibladungspulver, Schwarzpulver und weiteren explosionsgefähr- lichen Stoffen und Gegenständen in der Europäischen Gemeinschaft. Gesetzliche Grundlagen und Fristen −− EG-RICHTLINIE 2008/43/EG VOM 4. APRIL 2008: zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückver- folgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG. −− EG-RICHTLINIE 2012/4/EU VOM 22. FEBRUAR 2012: zur Änderung der „Einführungstermine“. −− DEUTSCHLAND: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz = 1. SprengV § 14, § 15, § 49. Diese EG-Richtlinie wurde bereits mit dem 4. SprengÄndG (Geltung ab 1.10.2009) in nationales deutsches Recht umgesetzt und sollte ursprüng- lich ab dem 5. April 2012 in Kraft treten. Die Sprengstoffindustrie und der Deutsche Sprengverband konnten längere Übergangsfristen in Brüssel erreichen: −− Einführung Kennzeichnungspflicht bei Herstellern und EG-Importeu- ren: bis 5. April 2013. −− Einführung im Groß- und Einzelhandel und bei gewerblichen Verwen- dern: bis 5. April 2015. −− Ab 5. April 2015: Datenerfassung, Verzeichnisführung, Nachweispflicht 10 Jahre und permanente Auskunftsfähigkeit (24 Stunden, 7 Tage) aller Partner der Lieferkette. −− Bei Privatpersonen endet die Dokumentationspflicht mit Eintrag der Menge im Erlaubnisschein nach § 27 SprengG mit Erwerb des jeweiligen Explosivstoffes (Treibladungs- und Schwarzpulver...). Hierbei wird der Datamatrixcode (Seriennummer der Dose) nicht im Privatschein dokumentiert. −− Munition und Anzündhütchen für Sportschützen und Jäger sind von dieser Richtlinie nicht erfasst. Auswirkungen für die Praxis Jeder einzelne Artikel mit Explosivstoff (z. B. jede Dose Treibladungspulver und Schwarzpulver) erhält künftig eine individuelle Identifizierungsnum- mer (Datamatrixcode = DMC), um den Weg bis zum Hersteller bzw. bis zum EG-Importeur zurückverfolgen zu können. Die Angabe der Losnummer allein ist nicht ausreichend. Dies erfolgt durch Anbringung eines elektronischen Datamatrixcode + menschlich lesbare Kennzeichnung, zum Beispiel: Folgende Pflichtfelder müssen vom Händler ab dem 5. April 2015 für jede Dose dokumentiert werden: −− FELD (90): Hersteller bzw. Einführer (Kenn-Nummer im jeweiligen EG-Staat) −− FELD (250): individuelle Identifizierungsnummer (= Seriennummer der Dose) Die Ziffern in Klammern (90) und (250) dienen lediglich als Trennzeichen zwi- schen den Nummernblocks und sind nicht Bestandteil der Dokumentation. Optionale Felder: Das Feld (240) ist die Artikelnummer des Lieferanten und kann optional mit erfasst werden. Weitere optionale Felder (wie z. B. Feld (10) = Chargen-Nummer) können von den jeweiligen Herstellern angegeben werden, müssen aber nicht dokumentiert werden. (90) DE030 (250) UH00420001631 (240) UH0042

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