Pulverbroschüre

16 NEUES BESCHUSSRECHT Die beschussrechtliche Seite wurde im Jahre 2008 auf internationaler (C.I.P.) Ebene für die vorgenannten 5 Sorten „Pyrodex“ und „TripleSeven“ neu geregelt und beschlossen. Damit ist künftig auch die Verwendung der von der CIP eingehend untersuchten „Substitutes“ (schwarzpulverähnliche Stoffe) mit abgedeckt. Die Verwendung der „Substitutes“ in Deutschland kann allerdings erst nach der Umsetzung in nationales, deutsches Recht erfolgen. Diese nationale Umsetzung ist leider bis heute nicht erfolgt. Der Beschuss von Schwarzpulverwaffen erfolgt bei den Beschussämtern weiterhin ausschließlich mit Schwarzpulver. Seit dem 1. Mai 2011 stel- len die deutschen Beschussämter nur noch Bescheinigungen aus, die Ladungsangaben über Schwarzpulver und auch Schwarzpulverersatzstoffen enthalten. Es dürfen aber künftig nach Umsetzung in nationales Recht in schwarzpulverbeschossenen Waffen auch „schwarzpulverähnliche Stoffe“ wie die 5 Sorten „Pyrodex“ und „TripleSeven“ verwendet werden, sofern dafür eine entsprechende Bescheinigung nach dem 1. Mai 2011 erstellt wurde. Nach Umsetzung des neuen Rechtes müssen Waffen nicht mit „Pyrodex“ oder „TripleSeven“ beschossen werden. Nachstehend finden Sie zur Information eine „Ladetabelle für tragbare Schwarzpulverwaffen“, die als Grundlage für die Beschussprüfung bei den deutschen Beschussämtern verwendet wird. EINTRAG IN DEN ERLAUBNISSCHEINEN: Bei Abgabe von Pyrodex bzw. TripleSeven-Treibladungsmittel an den Endverbraucher ist darauf zu achten, dass der Kunde einen der folgenden Begriffe im Erlaubnisschein eingetragen hat: −− Schwarzpulverähnliche Stoffe (= offizielle Bezeichnung) −− Schwarzpulver-Ersatzstoffe bzw. Schwarzpulver-Ersatz −− die Begriffe „Pyrodex“ und möglichst auch „TripleSeven“. Diese Regelung geht aus einem „Leitfaden“ für Behörden in Deutschland hervor, der sog. Sprengstoff-Verwaltungsvorschrift. Derzeit gibt es leider noch länderweit unterschiedliche Regelungen. Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde und weisen Sie bitte Ihre Behörde auf diese Neuerungen hin. GEFAHRGUTRECHT UND LAGERUNG Gefahrgutrechtlich wurde „Pyrodex“ und auch „TripleSeven“ unter der Gefahrgutklasse 1.3 C mit UN0499, Treibstoff, fest, von der BAM in Berlin klassifiziert. Beim Transport muss UN0499 in einem separaten Gefahrgut- karton verpackt sein, darf aber im Fahrzeug zusammen mit Schwarzpulver (1.1 D), Treibladungspulver (1.3 C) und Munition (1.4 S) transportiert werden. Für die Lagerung (Klasse 1.3 C) gelten die gleichen günstigen Vorausset- zungen wie auch für UN0161 Treibladungspulver (1.3 C). Die Verwendung von „Pyrodex“ und „TripleSeven“ erfolgt als Schwarzpulver-Ersatz und zum Laden und Wiederladen von Munition (ähnlich der Schwarzpulverpatronen), jedoch nicht als Nitropulver!

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